Brandschutzunterweisung  

 

1    Einleitung

 

Dass Mitarbeiter das größte Kapital eines Unternehmens darstellen ist bekannt und akzeptiert. Insbesondere im Notfall jedoch, sind sie die einzige Möglichkeit eines Krankenhaus sich dieses Ereignisses erfolgreich zu stellen. Doch geht das erwiesenermaßen nur mit durch Ausbildung erworbene Fähigkeit.

Daher schreiben Gesetzgeber und explizit die Berufsgenossenschaften angemessene Unterweisung und Fortbildung vor. Diese gelten für die Bereiche Arbeitsschutz, Brandbekämpfung und Umsetzen des Katastrophenalarmplanes.

Zu diesem Zweck führt ruhr|protect adäquate Unterweisungen und Schulungen bei Ihnen vor Ort durch. Selbstverständlich übernimmt ruhr|protect in Absprache mit Ihnen alle erforderlichen Vorbereitungen. Bei Durchführen einer Brandschutzübung etwa stellt ruhr|protect alles notwendige Material, Feuerlöschgeräte, Bedienpersonal, Lehrkräfte und übernimmt Reinigung und Entsorgung. Auf Wunsch finden spezielle Einrichtungen, wie Propangas betriebene Löschtrainingsgeräte, Verwendung.


2    Vorschriften und Grundlagen

Die für Sie zutreffenden ordnungsrechtlichen Grundlagen seien im folgenden kurz aufgeführt. Diese, nicht abschließende, Darstellung soll Ihnen Überblick gewähren, über Rechtsquellen und Richtung der legislativen Vorgaben. 

Krankenhausgesetz -KHG NW-

  • § 10 Zusammenarbeit der Krankenhäuser
    Abs. 1 Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung [...] zur Zusammenarbeit untereinander und mit [...] dem Rettungsdienst, den Katastrophenschutzbehörden [...] verpflichtet [...]
  • § 11 Zusammenarbeit der Krankenhäuser
    Abs. 2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophen-schutz Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen [...]


Empfehlungen an die Krankenhäuser in NW zu Vorsorgeplanungen [..]

  • MBl. NW 1991 Seite 122 bis 124; Kap. 7 Fortbildung
    [..] ist es in erster Linie Aufgabe der Krankenhäuser, das Personal hinreichend in die bei Unglücks- und Katastrophenfällen wahrzunehmenden Aufgaben einzuweisen. Hierzu gehören insbesondere auch die Einweisung in die nach dem Einsatz- und Alarmplan vorgesehenen speziellen aufgaben.
  • MBl. NW 1991 Seite 122 bis 124; Kap. 8 Übungen
    Die Funktionsfähigkeit des Einsatz- und Alarmplanes ist in angemessenen Zeitabständen durch krankenhausinterne Übungen zu überprüfen und zu erproben. [...]

Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-

  • § 10  Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
    Abs. 2 Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. [...]
  • § 12 Unterweisung
    Abs. 1 Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. [...]

ArbStättV
§ 4 Flucht- und Rettungsplan
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.ArbStättVArbeitsstättenrichtlinie -ASR A2.3-
Kap. 11 Unterweisung und Übung zur Evakuierung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Verlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen und die Kennzeichnung sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen

Arbeitsstättenrichtlinie

ASR A2.2 Kap. 7.2 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat alle Beschäftigten
- vor Aufnahme der Beschäftigung,
- bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und
- danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.

ASR A2.3 Kap. 11 Unterweisung und Übung zur Evakuierung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Verlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen und die Kennzeichnung sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen

DGUV Vorschrift 1
§ 22 Notfallmaßnahmen
Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.


3    Unterweisungen

Besonderes Augenmerk bei Schulungen und Seminaren unserer Kunden legen wir auf die fachliche, soziale und menschliche Kompetenz unserer Dozenten.

Vermittlung von Wissen heißt Wissen erfahren!

Der Teilnehmer wird angesprochen, persönlich motiviert und für die Sache begeistert. Wir stellen uns auch hier eine der größten Herausforderungen,der Weiterbildung Erwachsener

  • im Brandschutz,
  • in Abarbeitung von Großschadensereignissen.

Daher arbeiten bei uns erfahrene Dozenten nach modernsten Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und suchen unter modernsten Lehr- und Übungsmitteln die bestmöglichen heraus.Unsere Ausbilder sollen nicht durch monotone Vorträge und Referate bestechen. Viel mehr sollen sie die Teilnehmer/-innen unserer Unterweisung be-geistern, animieren und motivieren.Das alles sichert Ihnen im Ernstfall gut ausgebildetes und entschlossen zielbewußtes  Personal. 

3.1    Brandschutz

Wir führen eine Brandschutzunterweisung durch, die genau an Ihre örtlichen Gegebenheiten angepasst ist und den gesetzlichen Forderungen entspricht.Im einzelnen bedeutet das:

  • Analyse der Themen, die von Ihren Mitarbeitern als Unterrichtsinhalte er-wartet werden. So sensibilisieren und motivieren unsere Schulungen Ihre Mitarbeiter,
  • Erlernen der brandschutztechnischen Einrichtungen in Ihrem Objekt,
  • Effiziente Ausbildung durch sinnvolle Gruppenstärke und modularen Auf-bau als Stationsausbildung. Das läßt Ihnen Spielraum bei der Auswahl einzelner Schwerpunktthemen.

Denn manuelles Lernen und praxisorientierte Unterrichtsmethoden sind Grundlage der Erwachsenenbildung.Die Seminare werden von zwei Mitarbeitern im Team durchgeführt. Beide haben eine brandschutztechnische Ausbildung bei einer Berufsfeuerwehr durchlaufen und mindestens die Gruppenführerprüfung am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen abgelegt. Außerdem verfügen sie über Ausbildung und Berufserfahrung des Disponenten einer Rettungsleitstelle und die Qualifikation zum Rettungsassistenten. Insofern verfügen Sie über praktische Erfahrung in der Notrufannahme und -bearbeitung.

3.2    Abarbeitung von Großschadensereignissen

Die Anwendung und Umsetzung des Alarmplanes und der geplanten Abläufe bedarf entsprechender Ausbildung. Genauso wie das dafür zwingend notwendige Verständnis und Grundwissen. Im besonderen muss die Ausbildung natürlich Planung und Belange Ihrer örtlichen Strukturen nachbilden. Im einzelnen bedeutet das:

  • Analyse Ihrer Alarm- und Einsatzplanung, mit Ableitung der zu unterrichtenden Themen. So wird effizient nur Notwendiges geschult,
  • Bildung der Mitarbeitergruppen und Anpassung an deren Ziele und Voraussetzungen,
  • Eigenständige Absprache mit den zuständigen Behörden und allen weiteren Stellen.

Auf Wunsch führen wir Rahmen- und Teilübungen zu den einzelnen Bereichen durch, auch unter Einbeziehung von Feuerwehr, Rettungsdienst und anderen Stellen.

3.3    Telefonzentrale und Pforte

Die zentrale Bedeutung von Telefonzentrale und Pfortendienst für Alarmierung und Logistik werden oft verkannt. Sofortige Weitergabe unabdingbarer Informationen und sicheres Einsetzen der Kommunikationsmittel sind Bestandteile der Alarmorganisation. Im einzelnen bedeutet das:

  • Zuordnen zuständiger Personen zum Ereignis,
  • Alarmieren der richtigen Personengruppen,
  • Sachgerechtes umfassendes Informieren der Hilfs- und Rettungskräfte.

3.4    Leistungsbeschreibungen

Beispiel für eine Brandschutzunterweisung und eine Notfallschulung für Pfortendienste, die von uns jeweils individuell mit dem Auftraggeber abgestimmt werden.

Leistungsbeschreibung
Pos. Leistungsbeschreibung.pdf (69.75KB)
Leistungsbeschreibung
Pos. Leistungsbeschreibung.pdf (69.75KB)


 


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