Flucht- und Rettungswegepläne sollen für den Gefahrenfall in den Gebäuden die Voraussetzungen schaffen für die
  • Verhaltensweise der Mitarbeiter und Besucher (z.B. bei Brand, Gasaustritt)
  • Flucht der Mitarbeiter ins Freie oder in einen gesicherten Bereich
  • schnelle Übersicht über vorhandene Hilfsmittel (z.B. Feuerlöscher, Löschdecken oder Erste Hilfe Einrichtungen)
Für bauliche Anlagen und Einrichtungen die der Arbeitstättenverordnung unterliegen, ist ein Flucht- und Rettungswegeplan durch den Arbeitgeber aufzustellen. Desgleichen sind Einrichtungen zur Beherbergung von Menschen damit auszustatten.

Während der Feuerwehreinsatzplan besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Hilfskräfte bei der Bekämpfung des Schadenereignisses legt, steht beim Flucht- und Rettungswegeplan die sichere Eigenrettung von beschäftigten und anderen anwesenden Personen im Vordergrund.

Die Pläne werden nach Art und Anzahl geplant, dem Objekt entsprechend gestaltet und an sorgfältig ausgewählten Stellen innerhalb der Gebäude zum Aushang gebracht.

Hat ruhr|protect einen Flucht- und Rettungswegeplan erstellt, gehört die im Gesetz geforderte Einweisung und Räumungsübung für die Beschäftigten zum Standard.