Brandschutzbeauftragter

Die Brandschutzorganisation ist die entscheidende Säule des Brandschutzes.

Sie bestimmt zugleich Verhalten der Mitarbeiter und Funktionssicherheit der eingesetzten Technik. Technik bedarf der Wartung und Instandhaltung und kann sogar trotzdem ausfallen. Der Mensch bedarf der Unterweisung und der wiederkehrenden Einsicht über den Einfluß von Brand und Unfall auf seine Umgebung und durch diese auf ihn selbst.

Das Bemühen um einwandfreies Verhalten von Mensch und Technik, besonders bei Fehlern einer der beiden, heißt vorher zu planen und zu organisieren. Ausdruck dieser Bemühung ist organisatorische Teil des Brandschutzes, eben jene Brandschutzorganisation. Und wie bei jeder Organisation, so liegt auch hier das Wesen der Funktion in Aufsicht und Kontrolle begründet. Sie allein sorgt von Beginn an und über die gesamte Lebenszeit der Organisation für beständiges Erledigen der notwendigen Arbeiten.

Brandschutzorganisation

Ohne die Aufsicht der Brandschutzorganisation schläft die Sicherheit.

Von Auswirkungen der Brandschäden auf Menschenleben, Sachwerte und insbesondere Reputation und wirtschaftlichen Erfolg unternehmerischer Tätigkeit soll hier nicht weiter geschrieben sein. Doch kann diese Aufsicht offensichtlich weder weggelassen werden noch in Hand eines Mitarbeiters mit geringer Ausbildung oder geringer Durchsetzung liegen. Das schließt zugleich rasche Personalfluktuation oder weit gestreute Zuständigkeiten aus.

Verantwortung

Sicherheit des Unternehmens ist Chefsache - aber der Chef kann nicht überall sein.

Beiden Forderungen genügen, heißt

  • eine Person fest mit der Aufsicht über den Brandschutz zu betrauen,
  • dieser Person die notwendigen Fertigkeiten zu vermitteln und
  • sie unmittelbar an die Geschäftsleitung anzubinden.

Letzteres führt zur Durchsetzungsfähigkeit allen Teilen des Betriebes gegenüber. Zudem muß die Person weder über Kostenkompetenz verfügen noch Entscheidungen über Personal oder Ressourcen allein verantwortlich treffen müssen. Die Geschäftsführung behält alle wesentlichen Dinge in der Hand und bekommt im Gegenzug entscheidungsreife Vorgänge auf den Tisch.

Diese offenkundig vertrauensvolle und im Bereich der inneren Führung liegende Position ist mit der eines Mandats zu vergleichen. Die Geschäftsfüh-rung beauftragt hier einen ausgewählten Mitarbeiter Ihres Vertrauens. Hier entstammt der Begriff Brandschutzbeauftragter für diese Person.

Die Forderung nach Brandschutzbeauftragten taucht folgerichtig auch in der Gesetzgebung auf. Nordrhein-Westfalen hat sie in der Bauordnung des Landes im Bereich der Sonderbauten (§ 50 BauO NRW) verankert. In der Sonderbauverordnung des Landes NRW (§ 42 für Versammlungsstätten,
§ 85, 86 für Verkaufsstätten, § 117, 118 für Hochhäuser) sowie der
Muster-Industriebaurichtlinie (5.14.3 MIndBauR) findet sie ebenfalls ihren Niederschlag.

Darüberhinaus ist bei erhöhter Brandgefährdung die Bestellung einer Brandschutzbeauftragung gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" zu prüfen.



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