Gesetzliche Grundlage des Brandschutzkonzeptes

Die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) als Ergänzung der Landesbauordnung (LBO) beschreibt erstmalig inhaltlich das Brandschutzkonzept. Sie führt die zugehörigen Planungen, Unterlagen und Nachweise auf.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, zuletzt geändert am 9. Mai 2000 durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen
§ 54    Sonderbauten
(2)    Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
    ...
19.    die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt,
    ...

§ 58    Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser
(3)    Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 19 und § 69 Abs. 1 Satz 2 sollen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden.


§ 69    Bauantrag
(1)    Der Bauantrag ist schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) vom 14. Oktober 1992, zuletzt geändert am 18. Mai 1993 durch Berichtigung zum RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen »Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)«
3    Behandlung bestehender baulicher Anlagen
3.2    Bei Lagern mit Löschwasser-Rückhalteanlagen, die bis zum Inkrafttreten der Richtlinie nach
-    ...
-    dem »Brandschutzkonzept für Chemikalienlager im Hinblick auf den Schutz der Gewässer« des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. (VCI) vom April 1987,
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Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) vom 12. Oktober 2000
37.432    Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleuse

37.4322  Der notwendige Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muss eine eigene Lüftungsanlage haben. Der Treppenraum muss mit seinen Zugängen und der Lüftungsanlage so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können. Diesen Nachweis hat der Bauherr im Rahmen des Brandschutzkonzeptes (§§ 54 Abs. 2 Nr. 19 und 69 Abs. 1 Satz 2) zu erbringen.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Rahmen des Brandschutzkonzeptes die Lüftungsanlage nach folgendem System eingerichtet und bemessen wird:

37.44    Anwendung der Hochhausverordnung (HochhVO)
(...) Es muss dann der Nachweis erbracht werden, dass der Treppenraum § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend von Rauch und Feuer freigehalten wird.
Dieser Nachweis ist Bestandteil des erforderlichen Brandschutzkonzeptes.

BGV B6 § 33    Schutz vor unzulässiger Erwärmung im Brandfall
DA zu § 33
(...) Brände innerhalb der Anlage sind auch möglich, wenn sich in der Anlage neben den Gasen auch brennbare Flüssigkeiten befinden. In diesem Fall sind die Anlagenteile mit brennbaren Flüssigkeiten in das Brandschutzkonzept mit einzubeziehen.

vfdb-Richtlinie 01/01 »Brandschutzkonzept«

Bei vielen komplexen Bauvorhaben sind brandschutztechnische Maßnahmen aus Vorschriftenwerken nicht mehr ohne weiteres isoliert anwendbar. Immer wenn die Auslegung eines Gebäudes »besonderer Art und Nutzung« nach Landesbauordnung oder nach der Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau gefordert ist, müssen die Umsetzung der Schutzziele des Baurechts und das Zusammenspiel aller brandschutztechnischen Maßnahmen in einem Brandschutzkonzept schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden. Die neue Richtlinie der vfdb (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V.) gibt stichpunktartig Hilfestellung, wenn Abweichungen von den materiellen und rechtlichen Anforderungen der Bauordnung begründet werden müssen.

TRbF 20 (Läger)  Kapitel 5.5
Bei baulichen Abweichungen von den Nummern 5.3.3, 5.4.1 oder 5.4.2 ist ein spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Für die Erarbeitung eines solchen Brandschutzkonzeptes kann z. B. Abschnitt 7 der »Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau« herangezogen werden.

TRbF 20 (Läger)  Kapitel 6.3
(16)  Wenn benachbarte Anlagen in ein gemeinsames Brandschutzkonzept eingebunden sind und ein alternatives, mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abgestimmtes Brandschutzkonzept es erlaubt, kann die Breite des Schutzstreifens verringert werden. Die Breite des Schutzstreifens und die äquivalenten Maßnahmen sind im alternativen Brandschutzkonzept zu dokumentieren.

 

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